Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf - nachfolgend AGB genannt - gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen jeder Art, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
  2. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Aufträge des Käufers ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug nehmen.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend.  Eingehende Aufträge, Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden einschließlich Sistierungen und Annullierungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
  4. Angaben über kennzeichnende Eigenschaften stellen - soweit wir dies nicht ausdrücklich erklären - keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar.

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus getätigten Verträgen ist Herdecke. Gerichtsstand ist Hagen i. W. auch bei Wechsel- und Scheckklagen.

Preise und Zahlungsbedingungen: Alle Preise gelten ab Werk. Maßgebend sind unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit die am Tage der Lieferung geltenden Preise. Sie verstehen sich gegen Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen ohne Abzug oder nach Vereinbarung. Vom Tage der Fälligkeit unserer Kaufpreisforderungen an sind ohne Mahnung – unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung eines etwa entstandenen höheren Schadens – diejenigen Zinsen und Spesen zu zahlen, welche die Banken jeweils für ungedeckte Kredite in Anrechnung bringen. Ist der Zeitpunkt der Fälligkeit vom Tage der Lieferung abhängig, so gilt der Tag als Liefertag, an dem die Ware versandbereit gestellt wird. Bei Überweisung in Scheck oder Wechsel gilt der Tag der Verfügbarkeit über den Gegenwert als Zahlungseingang. Den Diskont trägt stets derjenige, welcher den Wechsel hereingegeben hat. Wir behalten uns vor, den Wechsel jederzeit Zug um Zug gegen Zahlung des Gegenwertes in bar an den Kunden zurückzugeben, falls während der Laufzeit nach unserem Dafürhalten eine Veränderung der Vermögenslage des Akzeptanten oder Ausstellers oder des Kunden eintritt.

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller fälligen und nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Die Vermischung unserer Ware mit äußerlich gleichartigen oder annähernd gleichartigen Waren ist dem Käufer untersagt. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden, überträgt der Käufer, sofern wir nicht kraft Gesetzes Miteigentümer entsprechend dem Anteil unserer Vorbehaltsware werden, schon jetzt auf uns sein Eigentum an den neuen Gegenständen und verwahrt diese für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Unser Eigentum an diesen Gegenständen dient nur in Höhe unserer Forderungen zu unserer Sicherung. Der Käufer darf unser Eigentum oder Miteigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, also nicht verpfänden oder zur Sicherung weiter übereignen. Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf unserer Ware oder der mit ihr hergestellten Erzeugnisse werden mit sämtlichen Nebenrechten bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung nur in Höhe unserer Forderungen. Der Käufer ist bis auf jederzeit möglichen Widerruf ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf treuhänderisch für unsere Rechnung einzuziehen. Er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Unsere Sicherungen sind in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres unser Eigentum auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns nach den bestehenden Bestimmungen zustehende Sicherung insoweit – nach unserer Auswahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Ware auf Antrag des Käufers oder auf Veranlassung des Verkäufers übergeben wird.

Die Lieferfristen sind nur als annähernd und unverbindlich zu betrachten. Auch bei ausdrücklich vereinbarter fester Lieferzeit gilt folgendes: Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unserem Unterlieferanten eingetreten –, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Wird durch die o. a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferungsverpflichtung frei.
Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang; wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers.

Der Versand geschieht auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn die Preisvereinbarung frei Bestimmungsort oder Schiffsbord gilt. Für Beschädigungen während der Beförderung und für etwaige Verspätung auf dem Transportwege wird nicht gehaftet. Bei Frankolieferung gilt die Fracht nur als eine Vorlage. Falls besondere Vorschriften nicht gegeben sind, erfolgt der Versand nach unserem Ermessen ohne Verantwortlichkeit für billigste Verfrachtung. Die Ware gilt als abgenommen, wenn sie unser Werk verlässt, sofern nicht bei der Bestellung ausdrücklich angegeben worden ist, dass vorher eine Abnahme erfolgen soll. Bei Lieferung an Bord oder dergleichen wird eine Gewähr für die Dauer der Beförderung ab Werk bis zum Hafen nicht übernommen. Ebensowenig übernehmen wir für etwa notwendige Lagerung die Kosten oder die Verantwortung. Verpackung in Drahtbündelung wird nicht, Gewichtsware brutto für netto berechnet. Für die Transportverpackung Verwendung von recyclebaren Materialien.
Versand in DB-Tausch-Gitterboxen oder auf Mehrwegpaletten. Etwaige anderweitige oder andersartige Transport-, Um- oder Verkaufspackung auf Kundenwunsch wird zu Selbstkosten berechnet, aber unsererseits weder zurückgenommen, noch einer Entsorgung bzw. stofflichen Wiederverwendung zugeführt. Frachtstempel gehen zu Lasten des Empfängers.

Gewährleistungen: Für unsere gesamten Lieferungen wird in der Weise Gewähr übernommen, dass solche Stücke, die nachweislich Fabrikationsfehler aufweisen, kostenlos ersetzt werden. Für Schäden an unseren Erzeugnissen, die durch unsachgemäße Handhabung, zweckfremde Arbeiten oder Überbeanspruchung entstehen, schließen wir jegliche Gewährleistung aus. Zu diesen Schäden gehören insbesondere

  • Stielbruch durch unsachgemäße Handhabung der Geräte (z. B. Hebeln …)
  • Materialschäden durch Zweckentfremdung (z. B. Schlagen …)
  • Stielbruch durch unsachgemäße Lagerung der Geräte (z. B. Austrocknung …)
  • betriebsbedingte Materialabnutzung.

Jede Haftung und Schadenersatz darüber hinaus, auch wegen verspäteter oder mangelhafter Erfüllung lehnen wir ab. Die Mängelrüge muss bei offenkundigen Mängeln unverzüglich, bei geheimen Mängeln sofort nach deren Entdeckung schriftlich zu unserer Kenntnis gebracht werden. Die Zurückhaltung der Zahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers, insbesondere auch bei Anspruch auf Ersatzlieferung, ist ausgeschlossen. Wir behalten uns vor, anstelle der Ersatzlieferung vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten und einen entsprechenden Rechnungsbetrag gutzuschreiben.

Gewichtsabweichungen von den angeführten Stückgewichten bis zu 5% nach oben und unten sind aus technischen Gründen unvermeidlich und zulässig. Bei nicht standardmäßig hergestellten Schaufeln, Spaten und Hacken, ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis ± 5% bei Mengen von über 1000 Einheiten je Sorte, bei weniger als 1000 Einheiten je Sorte eine solche von ± 10% gestattet.

Abschlüsse: Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Abnahme und Lieferung der abgeschlossenen Menge in annähernd gleichmäßig über die Vertragszeit verteilten Mengen zu erfolgen. Abgeschlossene Mengen müssen innerhalb längstens 6 Monaten spezifiziert und abgerufen werden. Werden die Bestellungen nicht pünktlich abgerufen oder nicht so rechtzeitig spezifiziert, dass die Ware innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist unserem Lieferungsprogramm entsprechend fertiggestellt werden kann, so sind wir berechtigt, ohne Mahnung oder Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieselben Rechte stehen uns auch bei Abnahmeverzug zu. Bei einer Änderung der Vermögenslage des Käufers nach Vertragsabschluss oder bei der Nichterfüllung seiner fälligen Verpflichtungen sind wir auch bei teilweise erfolgter Erfüllung berechtigt, Sicherheiten für unsere Forderungen aus dem Abschluss oder dem Auftrag zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers verzichtet dieser schon jetzt auf die Geltendmachung der Rechte aus § 28 der Vergleichsordnung.

Vereinbarungen, die von vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

Allgemeine Haftungsbegrenzung: Soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, durch die pflichtwidrige Handlung sind Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.